Allgemeines zum Führerscheinerwerb
Den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung (Führerscheinantrag) muss bei einer Fahrschule eingereicht werden. Die Fahrschule kann innerhalb Österreichs frei gewählt werden.
Das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung wird von der Behörde geführt, in deren Sprengel die besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. Im günstigsten Fall erübrigt sich jedoch der Weg zur Behörde.
Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse geltenden Mindestalters begonnen werden (Ausnahme: Klasse AM – zwei Monate und L17 – 15,5 Jahre).
Nach der bestandenen praktischen Fahrprüfung wird ein vorläufiger Führerschein ausgestellt – der Scheckkartenführerschein wird innerhalb weniger Tage nach Bezahlung der Kosten, die auf dem Kostenblatt aufscheinen, per Post zugestellt.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU -Bürgerinnen/EU -Bürger in Österreich.
Voraussetzungen
Erreichen des jeweiligen Mindestalters
ärztliches Gutachten
Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
Bestandene theoretische und praktische Fahrprüfung
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung: eine Fahrschule (→ WKO ) Ihrer Wahl
Für das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung: die Führerscheinbehörde, in deren Sprengel die besuchte Fahrschule ihren Sitz hat
Verfahrensablauf
Bei der Antragstellung in der Fahrschule werden die Kundendaten direkt in das Führerscheinregister eingetragen. Die ausgedruckte Niederschrift wird der Antragstellerin/dem Antragsteller vorgelegt, um die Richtigkeit der Daten zu überprüfen und sie zu unterschreiben. Diese Niederschrift ersetzt das Antragsformular für den Führerschein.
In weiterer Folge sind folgende Schritte notwendig:
Bei erfolgreicher Absolvierung der praktischen Fahrprüfung erhalten Sie von der Fahrprüferin/vom Fahrprüfer
den vorläufigen Führerschein,
ein Kostenblatt mit Zahlschein für die Verfahrenskosten und
bei eventuellen Auflagen: ein Merkblatt über die eingetragenen Codes.
Für jede bestandene Klasse wird ein vorläufiger Führerschein ausgestellt. Er enthält alle Daten, die auch der Scheckkartenführerschein beinhaltet (neben den Personaldaten und Führerscheinklassen auch etwaige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen).
Der vorläufige Führerschein muss bei Aushändigung sowohl von der Fahrprüferin/vom Fahrprüfer als auch von der Kandidatin/vom Kandidaten unterschrieben werden.
Der vorläufige Führerschein ist nur gültig :
Maximal vier Wochen lang ab Aushändigungsdatum (Frist kann nicht verlängert werden)
In Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis
Innerhalb Österreichs
Nach der Zustellung des Scheckkartenführerscheins wird der vorläufige Führerschein ungültig, muss aber nicht bei der Behörde abgeliefert werden.
Wenn von mehreren beantragten Klassen nur einzelne Prüfungen bestanden wurden , kann die Führerscheinkandidatin/der Führerscheinkandidat wählen, ob ein Scheckkartenführerschein ausgestellt werden soll oder nicht:
Führerschein soll für die bestandenen Klassen ausgestellt werden:
Der volle Betrag (auch Prüfgebühr für nicht bestandene Klassen) ist zu bezahlen
Der Antrag für die nicht bestandenen Klassen gilt als zurückgezogen
Für die Absolvierung der übrigen Klassen muss bei der Fahrschule eine Ausdehnung der Lenkberechtigung beantragt werden
Scheckkartenführerschein soll erst bei Bestehen der restlichen Klassen ausgestellt werden:
Es wird kein Kostenblatt ausgehändigt
Die Gebühren werden vorläufig gestundet (bis 18 Monate)
Mit Absolvierung der praktischen Fahrprüfung in den restlichen Klassen wird nach Bezahlung der Gebühren die Herstellung des Scheckkartenführerscheins veranlasst
Das Kostenblatt enthält:
Alle angefallenen Kosten (außer die ärztlichen und amtsärztlichen Kosten), das sind:
Führerscheingebühr
Prüfgebühren
Einen Zahlschein (mit Antragsnummer)
Erst wenn die auf dem Kostenblatt angegebenen Gebühren entrichtet wurden, veranlasst die Führerscheinbehörde die Herstellung des Scheckkartenführerscheins bei der Österreichischen Staatsdruckerei.
Innerhalb von spätestens fünf bis zehn Tagen nach dem Produktionsauftrag wird der Scheckkartenführerschein per Post an die von der Antragstellerin/vom Antragsteller angegebene Adresse zugestellt.
Nicht zustellbare Scheckkartenführerscheine werden an die Führerscheinbehörde geschickt.
Erforderliche Unterlagen
Bei der Anmeldung in der Fahrschule:
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Spätestens bei der Theorieprüfung:
Ein Foto (Hochformat 35 mm x 45 mm ), das die Besitzerin/den Besitzer einwandfrei erkennen lässt (wenn möglich nach bestimmten Passbildkriterien )
Spätestens vor Aufnahme in die Prüfliste für praktische Prüfung:
Kosten
Erteilungsgebühr (ohne Arzt- und Prüfgebühren): 60,50 Euro
Die Kosten können direkt bei der Behörde jederzeit zu den Amtsstunden in bar beglichen werden. Bei der Zahlscheinvariante sollte unbedingt der beigefügte Zahlschein verwendet oder zumindest die Antragsnummer angegeben werden (sonst kann es Zuordnungsprobleme der Geldbeträge bei den Behörden geben).
Die Lenkberechtigung für die Klasse B umfasst auch die Lenkberechtigung Klasse AM (Lenkberechtigung für Mopeds, umgangssprachlich "Mopedführerschein" genannt). Das bedeutet, dass mit der Klasse B auch Mopeds gelenkt werden dürfen.
Das Gleiche gilt bei Besitz einer der nachfolgend angeführten Lenkberechtigungen: A1, A2, A, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und F . In all diesen Fällen wird im Führerschein zusätzlich zur jeweiligen Klasse (z.B. Klasse A) auch die Berechtigung für die Klasse AM eingetragen .
Rechtsgrundlagen
Führerscheinantrag
Letzte Aktualisierung: 24. März 2025
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur